
Der durch die Gemeindeordnung von Bürgerbegehren geforderte Kostendeckungsvorschlag soll nach Berliner Vorbild von den Kommunen erstellt werden und damit nicht mehr zur Unzulässigkeit von Bürgerbegehren führen. Ein Kostendeckungsvorschlag ist immer dann vorgeschrieben, wenn ein Bürgerbegehren im Erfolgsfall Mehrkosten oder Mindereinnahmen für die Gemeinde zur Folge hätte. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine zur Schließung vorgesehene Schule erhalten werden oder ein städtisches Unternehmen entgegen dem Willen der Ratsmehrheit nicht verkauft werden soll. Dann müssen die Initiatoren des Bürgerbegehrens auf ihrer Unterschriftenliste erklären, wo hierfür Mittel im städtischen Haushalt umgeschichtet oder welche Abgaben oder Gebühren zur Deckung der Kosten erhöht werden sollen. Weil es aber in der Praxis selten Einigkeit über die tatsächlichen Folgekosten von Bürgerbegehren gibt, ist der Kostendeckungsvorschlag häufigster Grund für deren Unzulässigkeit.
Senkung der Abstimmungshürde
Bei Bürgerentscheiden soll das derzeit bei 20 Prozent der Stimmberechtigten liegende Zustimmungsquorum angelehnt an das bayerische Modell nach Gemeindegröße gestaffelt werden. SPD und Grüne schlagen folgende Staffelung vor:- in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern soll die Zustimmung von zehn Prozent der Stimmberechtigten zum Bürgerbegehren für die Gültigkeit der Abstimmung reichen
- für Kommunen mit mehr als 50.000 und weniger als 100.000 Einwohnern ist ein Quorum von 15 Prozent vorgesehen
- in Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern läge die Hürde wie bisher bei 20 Prozent
Die Staffelung des Quorums nach Gemeindegröße ist eine Konsequenz aus der Tatsache, dass die vorgeschriebene Mindestzustimmung besonders in größeren Städten häufig nicht erreicht wird. Grund hierfür ist ein meist niedrigerer Anteil der von einer politischen Entscheidung direkt betroffenen Bürger. Wer vom Ausgang eines Bürgerentscheids nicht direkt berührt wird, nimmt mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit an einer Abstimmung teil. In Nordrhein-Westfalen wird derzeit jedes zweite zur Abstimmung kommende Bürgerbegehren durch die Abstimmungshürde zu Fall gebracht.
Stichfrage bei mehreren Abstimmungsvorlagen
Neu eingeführt wird die Stichfrage bei Bürgerentscheiden mit mehr als einer Abstimmungsvorlage zu einem Thema. Wenn mehrere Bürgerbegehren oder ein Bürger- und ein Ratsbegehren zu einem Thema zur Abstimmung stehen, kann es sein, dass mehr als eine Vorlage eine Mehrheit erhält. Für diesen Fall können die Wähler ankreuzen, welche Vorlage gelten soll. Dies ermöglicht es, den Wählern in einem Bürgerentscheid alternative Vorschläge zu machen. Das ist sinnvoll, wenn es etwa zu entscheiden gilt, an welchem von verschiedenen möglichen Standorten ein Rathaus neu gebaut werden.Am 18. November 2011 findet im Landtag eine Expertenanhörung zum Gesetzentwurf von SPD und Grünen statt. Danach entscheidet das Parlament abschließend über die Reform. Da die Linke mit den Reformvorschlägen von SPD und Grünen weitgehend übereinstimmt, scheint eine Mehrheit für die Verbesserung der Spielregeln für Bürgerbegehren sicher.