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So sieht es aus! Der neu erbaute Edeka-Markt in Witten-Stockum Foto: RC |
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Der Falschparker ist daher verpflichtet, dem Betreiber des Supermarkts den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen.
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung (BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az: V ZR 30/11).
Quelle:
http://www.rakotz.de/Artikel/Unbefugtes-Parken-auf-Supermarktparkplatz-Abschleppen_1480
Das heißt: Der Parkplatz eines Lebensmittelsupermarktes im Gerberviertel könnte dazu benutzt werden, um nach dem Einkaufen in Ruhe einen Bummel durch das Zentrum machen zu können, ist eine Wunschvorstellung! Auch für Besucher des Freizeitbereiches oder des Ärztehauses kommt dieser Parkplatz nicht in Frage.